Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsbeschwerde einer Kraftwerksbetreiberin gegen die Kürzung unentgeltlicher CO2-Zertifikate-Zuteilungsmengen
Die Idee des Bundesgesetzgebers, mit Hilfe des sog. Zuteilungsgesetzes
2012 (§§ 19, 20; ZuG 2012) Opportunitätsgewinne von Kraftwerksbetreibern
durch Kürzung unentgeltlicher CO2-Zertifikate-
Zuteilungsmengen in Verbindung mit deren Verauktionierung
zusätzliche Einnahmen für den Bundeshaushalt zu generieren, war
(und ist) bekanntlich sowohl ökonomisch als auch rechtlich umstritten
und hat trotz Ablaufs der Handelsperiode hinsichtlich beider
Aspekte noch erhebliche Relevanz.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte die Klage eines
Kraftwerkbetreibers gegen die auf §§ 19, 20 ZuG 2012 gestützte
Kürzungen von Zuteilungsmengen für die Handelsperiode 2008 bis
2012 abgewiesen sowie die Vorlage des Rechtsstreits gemäß Artikel
267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof abgelehnt (vgl. BVerwGE
144, 248 ff.). Gegen dieses Urteil (sowie mittelbar gegen §§ 2,
Satz 3; 4 Absatz 3; 7; 19 ff. ZuG) hat die betroffene Kraftwerksbetreiberin
(im Folgenden: BF) Verfassungsbeschwerde vor dem
Bundesver-fassungsgericht erhoben.
Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach der europäischen Emissionshandelsrichtlinie teilten
die Mitgliedsstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 mindestens
90 % der Zertifikate kostenlos zu. Während nach dem Zuteilungsgesetz
2007 für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 sämtliche
Berechtigungen kostenlos zugeteilt worden waren, führte das
Zuteilungsgesetz 2012 für die Periode 2008 bis 2012 die kostenpflichtige
Veräußerung eines bestimmten Anteils von Emissionsberechtigungen
ein. Die BF betreibt ein in den Jahren 1963 bis 1974
in Betrieb gegangenes im Wesentlichen der Stromerzeugung dienendes
Braunkohlekraftwerk mit den Blöcken A bis H (Bestandsanlage)
und dem im Jahr 2003 neu errichteten Block K (Erweiterungsanlage).
Den vollständigen Artikel finden Sie in Ausgabe 9/2018