Bundesverwaltungsgericht zum Anspruchsuntergang von Emissionsberechtigungen
Die Frage, ob Ansprüche auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen
(CO2-Zertifikaten) auf Basis des europäischen Energiehandelssystems
(insbesondere: Richtlinie 2003 / 87 / EG;
Emissionshandelsrichtlinie) sowie des deutschen Treibhausgasemissionshandelsgesetzes
(TEHG) ebenso wie bereits zugeteilte
Emissionsberechtigungen von einer Handelsperiode in
die folgende übertragen werden können, ist weder im europäischen
noch im deutschen Recht explizit geregelt. Daher
verwundert es nicht, dass es bezüglich der ökonomischen und
rechtlichen Frage, ob für offene Zuteilungsansprüche aus einer
Emissionshandelsperiode ein Zuteilungsanspruch auf Zertifikate
in der Folgeperiode besteht, zu Rechtsstreitigkeiten gekommen
ist und gegebenenfalls auch weiterhin kommen wird
– trotz oder gerade wegen des an dieser Stelle zu berichtenden
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).
In diesem Rechtsstreit geht es um einen Zuteilungsantrag eines
Unternehmens aus der Kalkindustrie (Klägerin), den diese auf
eine Erweiterung ihrer Produktionskapazität gestützt und im
Oktober 2008 gestellt hatte, und der nachfolgend von der Beklagten
abgelehnt worden war. Gegen die Ablehnung hatte die
Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt hatte, ihr weitere
Emissionsberechtigungen zuzuteilen und festzustellen, dass
die Bescheide, mit denen ihr die Zuteilung weiterer Berechtigungen
versagt worden waren, rechtswidrig seien.
Die Vorinstanzen (VG Berlin, Urteil vom 4. September 2014,
Az.: VG 10 K 98.10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.
April 2016, Az.: OVG 12 B 31-14) hatten in den Jahren 2014
bzw. 2016 ablehnend über die Klage entschieden. Die Gerichtsentscheidungen
ergingen also nach Ablauf des Stichtags
(30.04.2013), bis zu dem (zugeteilte) Emissionsberechtigungen
von der 2. Emissionshandelsperiode auf die 3. Periode übertragen
werden konnten. Die Klage hatte auch vor dem Bundesverwaltungsgericht
keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und
sein Urteil vom 26. April 2018, Az.: 7 C 20.16 im Wesentlichen
wie folgt begründet:
Die Revision sei nicht begründet, da das Oberverwaltungsgericht
zurecht einen Anspruch der Klägerin auf Zuteilung
weiterer Emissionsberechtigungen wegen der Kapazitätserweiterung
der Anlage abgelehnt und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse
verneint habe. Für die mit dem Hauptantrag begehrte
Verpflichtung der Beklagten zur Zuteilung von weiteren
Emissionsberechtigungen der 3. Handelsperiode zur Erfüllung
offener Zuteilungsansprüche aus der 2. Handelsperiode fehle
es an einer Anspruchsgrundlage.
Den vollständigen Artikel finden Sie in Ausgabe 12/2018