BGH zur Frage, ob auch von einer Regulierungsbehörde genehmigte Netzentgelte zivilgerichtlich auf ihre Billigkeit nach § 315 BGB geprüft werden können
An dieser Stelle wurde in jüngster Zeit immer wieder über Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) berichtet, in dem dieser über die zivilrechtliche Angemessenheit von Netznutzungsentgelten (gemäß § 315 BGB) zu entscheiden hatte (vgl. zuletzt „et“ 2012, Heft 3, S. 108).
Nunmehr hatte der BGH erstmals zu entscheiden, ob auch von einer Regulierungsbehörde genehmigte Netzentgelte zivilgerichtlich auf ihre Billigkeit nach § 315 BGB geprüft werden können.
Grundlage der Entscheidung (Urteil vom 15.5.2012, Az.: EnZR 105/10) ist eine Klage eines Netznutzers (im Folgenden: Klägerin) gegen einen Netzbetreiber (im Folgenden: Beklagte), die sich gegen die von der Regulierungsbehörde nach der Stromnetznutzungsentgeltverordnung genehmigten und damit regulierten Netzentgelte richtet. Die Klägerin begehrt die Festsetzung des nach § 315 BGB billigen Netznutzungsentgelts und die Zahlung des sich ggf. ergebenden Differenzbetrages.
Den vollständigen Artikel finden Sie in Ausgabe 12/2012