Bundesgerichtshof (BGH) zur Rechtmäßigkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der jüngsten Vergangenheit bereits mehrfach Gelegenheit gehabt, über die Rechtmäßigkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen zu entscheiden (vgl. dazu et 2011, Heft 8, S. 72). Zwei weitere Entscheidungen sind nunmehr im Juli 2011 verkündet worden, die nachfolgend näher dargestellt werden sollen.
Dem Urteil vom 6.7.2011 (Az.: VIII ZR 37 / 10) liegt die Klage einer Wohnungsanlagenbetreiberin (Klägerin) gegen ihren Fernwärmelieferanten (Beklagte) zugrunde. Die Klägerin strebt letztlich die Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Fernwärmelieferungsentgelte für die Jahre 2001 bis 2004 an. In diesem Zusammenhang hat sie zunächst begehrt festzustellen, dass der Arbeitspreis für Fernwärmelieferungen an sie in einer bestimmten Weise zu berechnen sei. Die Formel für die Berechnung des Arbeitspreises knüpft u. a. an Indizes des statistischen Bundesamts für schweres Heizöl und elektrischen Strom an. Außerdem hat die Klägerin verlangt, festzustellen, dass der in § 1 des Fernwärmelieferungsvertrages für die Berechnung des Grundpreises festgelegte Anschlusswert ab 2001 herabzusetzen sei, nachdem die Klägerin im Jahr 2000 eine Vorrangschaltung hatte installieren lassen.
Den vollständigen Artikel finden Sie in Ausgabe 5/2012