Bundesgerichthof zur Rückzahlung überhöhter Netzentgelte – Hinweisbeschlüsse vom 30.3.2011
In seinem vielbeachteten Beschluss vom 14.8.2008 (Az.: KVR 39 / 07; vgl. dazu „et“ 2009, Heft 5, S. 76) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) u. a. ausgesprochen, dass Mehrerlöse, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er seine ursprünglichen, noch nicht genehmigten Netzentgelte bis zur Wirksamkeit der Genehmigung beibehalten hatte, periodenübergreifend im Rahmen der künftigen Genehmigungszeiträume zu saldieren seien. Trotz dieser klaren Regelung zur Erstattung von Mehrerlösen klagten mehrere Stromvertriebsunternehmen gegen Stromnetzbetreiber auf Rückzahlung überhöhter Netzentgelte für die Zeitspanne zwischen dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung der Stromnetzentgelte bei der Regulierungsbehörde und dem Inkrafttreten des erstmalig genehmigten Preisblatts.
Bundesgerichthof zur Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob ein Sonderkunde, der eine Jahresabschlussrechnung seines Erdgaslieferanten vorbehaltlos bezahlt hat, später einwenden kann, Preiserhöhungen vor Erteilung der Jahresabschlussrechnung seien aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel unwirksam.
Dem Urteil des BGH (vom 14.7.2010, Az.: VIII ZR 6 / 08) liegt eine Klage eines Erdgaskunden (Kläger) gegen ihre Lieferantin (Beklagte) zugrunde, in der die Parteien um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen in der Zeit von 2004 bis 2006 streiten. Der Kläger hatte trotz Vorliegens von Jahresabschlussrechnungen für die Jahre 2004 bis 2006 beantragt festzustellen, dass der von ihm mit der Beklagten abgeschlossene Gaslieferungsvertrag insgesamt unbillig und unwirksam sei.